Bedrohungen über das soziale Netzwerk Facebook rechtfertigen gerichtliche Anordnungen auf Gewaltschutz

Nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm aus dem April 2013 rechtfertigen Bedrohungen über das soziale Netzwerk Facebook eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz.

In dem von dem 2. Familiensenat entschiedenen Fall hatte das Gericht über einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz zu entscheiden, nachdem die Antragsteller, eine Mutter sowie ihr 7 Jahre alter Sohn, seitens der Antragsgegnerin über Facebook als „Mongotochter“ sowie „als dreckiger Junge“ verunglimpft und damit bedroht worden waren, die Antragsgegnerin werde den Jungen bzw. ein Mitglied der Familie „kalt machen“, den Antragstellerin „auflauern“ sowie dem Jungen „einen Stein an den Kopf werfen“. Das Oberlandesgericht wertete diese unter dem Facebookprofil der Antragsgegnerin übermittelten Nachrichten als rechtswidrige Drohungen, die ein Näherungs- und Kontaktverbot nach § 1 GewSchG rechtfertigen. Das Oberlandesgericht bestätigte daher das bereits erstinstanzlich ergangene Verbot, sich der Wohnung der Antragsteller näher als 100 m zu nähern, sich den Antragstellern näher als 30 m zu nähern und mit den Antragstellern Kontakt aufzunehmen, insbesondere per E-Mail oder über das soziale Netzwerk Facebook.

Das Urteil belegt, dass es sich bei dem Internet nicht etwa um einen rechtsfreien Raum handelt und u.a. das Gewaltschutzgesetz Mittel und Wege eröffnet, um effektiv und schnell gegen Bedrohungen auch über das Internet vorzugehen. Um Ansprüche mit Erfolg gerichtlich durchsetzen zu können, empfehle ich, Seiteninhalte etwa durch unverzügliche Speicherung und Ausdrucken zu sichern. Angriffe über das Internet empfinden Betroffene häufig als besonders belastend. Die Chancen, etwaige Täter in die Schranken zu weisen, werden überdies in Anbetracht der scheinbaren Anonymität des Internets häufig unterschätzt. Scheuen Sie sich daher nicht davor, sich möglichst frühzeitig anwaltlicher Unterstützung zu bedienen.

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