Rechtsanwaltgebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und somit in zivilrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich nach dem zugrundeliegenden Gegenstands- oder Streitwert, d.h. nach dem wirtschaftlichen Interesse, welches Sie an einem Rechtsstreit haben. Für einige Rechtsangelegenheiten existieren ergänzend unterschiedliche Gebührenansätze. So fallen in Straf- und Bußgeldsachen streitwertunabhängige Rahmengebühren an.
Wir bieten neben der Abrechnung auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auch die Möglichkeit der Vergütungsvereinbarung zu fairen Stundensätzen. Scheuen Sie sich nicht, uns auf diese Möglichkeit anzusprechen.
Bitte zögern Sie nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen! Gerne finden wir unverbindlich die für Sie günstigste und effektivste Lösung, ob und welche unserer Dienstleistungen Sie in Anspruch nehmen möchten.
Erstberatung
Die Erstberatung dient der Klärung offener Rechtsfragen. Wir raten, sich möglichst früh von einem Anwalt beraten zu lassen, um in einem frühen Stadium vermeidbare Fehler oder Fehleinschätzungen zu verhindern. Die Kosten einer Erstberatung sind auf 190,00 € zzgl. 19 Prozent Umsatzsteuer begrenzt.
Rechtsschutzversicherung
Für den Fall, dass Sie rechtsschutzversichert sind, können wir auf Wunsch die Einholung einer Deckungszusage bei ihrer Rechtsschutzversicherung für Sie übernehmen. Sofern von dieser die Deckungszusage erteilt wird, kann eine Abrechnung der Kosten mit Ausnahme der ggf. von Ihnen mit ihrem Versicherer vereinbarten Selbstbeteiligung direkt mit der Rechtsschutzversicherung erfolgen.
Beratungs- und Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe
Damit niemand gezwungen ist, aus finanziellen Gründen auf die Wahrung seiner Rechte zu verzichten, gibt es in Deutschland Beratungshilfe sowie Prozesskostenhilfe.
Beratungshilfe beinhaltet zum einen, dass sich der bedürftige Bürger in rechtlichen Dingen kompetent anwaltlich beraten lassen kann. Da es darüber hinaus notwendig sein kann, sich mit einem Gegner – auch einer Behörde – auseinanderzusetzen, deckt die Beratungshilfe insoweit auch die außergerichtliche Vertretung ab. Auch wenn die finanziellen Mittel begrenzt sind, müssen Sie also nicht in jedem Fall die Korrespondenz mit der Gegenseite selbst führen, sondern können dies – falls erforderlich – einem Rechtsanwalt überlassen.
Der Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe kann bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich Ihr Wohnsitz befindet, gestellt werden. Für Bürger mit Wohnsitz in Bonn ist mithin regelmäßig die Rechtsantragsstelle im Erdgeschoss des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn zuständig. Gerne können Sie sich bei uns telefonisch erkundigen, welches Amtsgericht für Ihren Beratungshilfeantrag zuständig ist.
Bei der Beantragung von Beratungshilfe ist es in der Regel erforderlich, dass Sie der Rechtsantragstelle Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ein konkretes Rechtsproblem ergibt, sowie laufende Einkommens- und Ausgabennachweise erbringen. Den Beratungshilfeschein sowie den Eigenanteil in Höhe von lediglich 15,00 € bringen Sie bitte anschließend zu dem mit unserem Büro vereinbarten Beratungstermin mit.
Die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe deckt im Unterschied zu der Beratungshilfe die Kosten der Prozessführung, mithin einer gerichtlichen Auseinandersetzung ab. Voraussetzung für die Gewährung von Prozess-kostenhilfe ist zum einen, dass Sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung aus eigenen Mitteln zu tragen. Zum anderen prüft das Gericht, ob die Angelegenheit Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist.
Links zu den Antragsformularen der Justiz in Nordrhein-Westfalen finden Sie in unserem Bereich „Formulare“.