Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (LAG Hamm, Urteil vom 06.12.2013, Az. 13 Sa 596/13) rechtfertigt der Verdacht, während der Dienstzeit über den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten PC illegal Musik oder Filme heruntergeladen zu haben, nicht ohne Weiteres eine Kündigung des Arbeitnehmers.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Informationstechniker verfügte in seinem Büro, in dem er aufgrund auswärtiger Tätigkeiten für den Arbeitgeber nur selten anwesend war, über einen Desktop-PC. Als der Arbeitgeber feststellte, dass sich auf diesem Rechner urheberrechtlich geschützte Werke sowie installierte Filesharing-Software und Spezialsoftware zum unwiederbringlichen Löschen von Dateien befanden sowie sich im Zuge der Ermittlungen überdies Anhaltspunkte ergaben, dass über den Desktoprechner zu bestimmten Zeitpunkten Filme heruntergeladen wurden, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.
In erster Instanz gab das Arbeitsgericht Arnsberg der Kündigungsschutzklage statt, da sich nicht feststellen lasse, dass der Arbeitnehmer tatsächlich illegale Downloads vorgenommen habe. Der Rechner habe auch von anderen Mitarbeitern genutzt werden können, zumal die Anmeldung am System aufgrund eines besonderen Systems ohne Eingabe eines Kennworts möglich gewesen sei. Die Kündigung sei auch als Verdachtskündigung unwirksam, da die unklare Verantwortlichkeit keinen dringenden Verdacht gegen ihn rechtfertige. Dieser Entscheidung schloss sich das LAG Hamm in zweiter Instanz an.