Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.04.2014 (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2014, Az. 17 Sa 2200/13) kann die Veröffentlichung unerlaubter Fotografien eines Patienten durch den Mitarbeiter eines Krankenhauses zur außerordentlichen fristlosen Kündigung führen. Inwieweit stattdessen eine Abmahnung oder etwa eine ordentliche Kündigung zu erfolgen habe, richte sich nach den konkreten Umständen in dem jeweiligen Einzelfall.
In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin Fotografien eines Kindes, welches von ihr auf der Kinderintensivstation betreut wurde, in dem sozialen Netzwerk Facebook veröffentlicht und zum Teil mit Kommentaren versehen, nachdem die Zwillingsschwester des Kindes unmittelbar nach der Geburt verstorben war.
Sowohl das erstinstanzlich entscheidende Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitgericht hielten die Kündigung für unwirksam. Das Verhalten der Arbeitnehmerin sei zwar vom Grundsatz her durchaus geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Da die Arbeitnehmerin in dem konkreten Fall jedoch eine emotionale Bindung zu dem Kind aufgebaut habe, der sie durch die Veröffentlichung Ausdruck habe verleihen wollen, ihr Arbeitgeber nicht zu erkennen war, und das Kind aufgrund der Bilder nicht zu identifizieren und auch nicht bloßgestellt war, berechtige das Verhalten der Arbeitnehmerin hier lediglich zu einer Abmahnung, während eine ordentliche sowie eine außerordentliche Kündigung unwirksam seien. Die Arbeitnehmerin hatte die Bilder überdies unmittelbar, nachdem der Arbeitgeber diese beanstandet hatte, aus ihrem Facebook-Auftritt entfernt.